Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüsse

nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für ein stabiles Stromnetz

Für die notwendige Systemstabilität der Stromnetze spielt § 14a EnWG eine entscheidende Rolle. Wir wollen gemeinsam mit Ihnen die Energiewende erfolgreich gestalten. Das neue Gesetz schafft die nötigen Voraussetzungen, damit wir Verteilnetzbetreiber unsere Netze jederzeit bedarfsgerecht und netzorientiert steuern können. So können wir rechtzeitig auf mögliche Überlastungen reagieren und Ihre Versorgung sicherstellen. Dafür entwickeln wir unser intelligentes, digitales und flexibles Stromnetz kontinuierlich weiter und integrieren die wachsende Zahl erneuerbarer Energiequellen und Anlagen für die Verkehrs- und Energiewende.

§ 14a EnWG ermöglicht den Verteilnetzbetreibern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Leistung einzelner nicht öffentlich zugänglicher Verbrauchsanlagen kurzfristig zu dimmen. Dies betrifft ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von der Steuerung ausgeschlossen.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt verpflichtend für Neuanlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen.

Hier finden Sie die detaillierten Beschlüsse der Bundesnetzagentur bezüglich der Vorgaben zur Steuerung sowie der Netzentgelte.

Warum ist die Anmeldung einer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG erforderlich?

Die Neuregelung stellt unter anderem sicher, dass alle Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte und Stromspeicher, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, zukünftig steuerbar sind und sofort ans Netz angeschlossen werden können.

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt.

Netzentgelte Strom

Bestandsanlagen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz. Für diese Anlagen ändert sich vorerst nichts.

Für Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Die aktuellen Vereinbarungen gelten bis zum 31. Dezember 2028, danach sollen diese Anlagen in das neue § 14a-Modell überführt werden. 

Die Neuregelung greift bei folgenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen die folgenden Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

  • private Ladepunkte bzw. Wallboxen
  • Wärmepumpen inklusive Zusatzheizungen / Heizstäben
  • Batteriespeicher
  • Klimageräte für Raumkühlung

Diese Anlagen sind von der Neuregelung nicht betroffen

  • Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
  • Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z. B. Kühlhäuser der Supermärkte)
  • Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
  • Anlagen im Bestand, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten

Das Wichtigste aus § 14a EnWG für Sie im Überblick:

  • „Ich plane 2024 eine Anlage gemäß § 14a EnWG mit einer Leistung über 4,2 kW zu installieren – eine Wallbox, eine Wärmepumpe, ein Klimagerät oder einen Stromspeicher."
  • „Ich beauftrage meinen Elektrofachbetrieb mit dieser Aufgabe.“
  • „Mein Elektrofachbetrieb übernimmt in der Regel auch die Anmeldung der Anlage.“
  • Ab dem Einbau der Steuereinheit – bei Bedarf und nach Prüfung – kann dann mittels einer zusätzlich eingebauten Steuereinheit in Ausnahmefällen die Leistung meiner Anlage zeitweise gedimmt werden.

FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen

Grundlegende Fragen

Aufgrund der steigenden Nutzung von Elektrizität im Bereich Heizung und Verkehr hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur (BNetzA) durch § 14a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Befugnis gegeben, einheitliche Regeln für die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) zu erlassen. Die aktuellen Vorschriften der BNetzA wurden am 27.11.2023 unter den Aktenzeichen BK6-22-300 und BK8-22/010-A auf der Website der BNetzA veröffentlicht. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2024 in Kraft.

Gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) unter dem Aktenzeichen BK6-22-300 fallen unter den Begriff "Steuerbare Verbrauchseinrichtung" nur bestimmte Geräte:

  • Batteriespeicher,
  • Wärmepumpen (inklusive Heizstäben und Zusatzheizungen),
  • Klimageräte zur Raumkühlung, und
  • private Ladepunkte bzw. Wallboxen für Elektrofahrzeuge,

die in der Niederspannung oder in der Umspannebene angeschlossen sind und eine Leistung von über 4,2 kW aufweisen.

Ab dem 01.01.2024 sind alle Kunden betroffen, die eine dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen anschließen möchten.

Eine wichtige Regel betrifft Wärmepumpen und Klimageräte: Wenn mehrere dieser Geräte mit weniger als 4,2 kW an einem Netzanschluss betrieben werden, zählt die Gesamtleistung aller Geräte. Wenn diese Gesamtleistung über 4,2 kW liegt, müssen die Geräte jeweils nach ihrer Art (Wärmepumpe oder Klimagerät) zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zusammengefasst werden.

Ab dem 01.01.2024 müssen alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) in Niederspannungsnetzen verpflichtend an der netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG teilnehmen. Bisher war die Teilnahme freiwillig. Früher gab es eine Regelung nach § 14a EnWG, die nur ein reduziertes Netzentgelt für die Energiemenge vorsah, die von den SteuVEs benötigt wurde. Diese Energiemenge musste über einen separaten Zähler erfasst werden. Ab dem 01.01.2024 ist es nun möglich, das Netzentgelt pauschal zu reduzieren (Modul 1), sodass kein separater Zählpunkt mehr für die SteuVE erforderlich ist, es sei denn, der Betreiber wünscht dies ausdrücklich.

Bei der netzorientierten Steuerung haben die Betreiber von SteuVEs nun einen Anspruch auf eine Mindestleistung. Das bedeutet, dass die SteuVEs nicht mehr vollständig abgeschaltet werden, sondern nur auf einen bestimmten Mindestleistungsbezug reduziert werden dürfen, der für das Netz relevant ist.

Eine freiwillige Teilnahme für den Betrieb anderer Verbrauchsgeräte, die nicht in der Liste der Bundesnetzagentur aufgeführt sind, ist nicht mehr möglich. Außerdem gibt es neue Vorgaben für das Steuerungskonzept, den Netzanschluss, die Dokumentation, die Netzentgelte und deren Abrechnung. Weitere Details zu diesen Änderungen werden in Zukunft erklärt.

Nein, Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur müssen sich an den Festlegungen beteiligen. Die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung ist sowohl für Betreiber als auch für alle Netzbetreiber verpflichtend. Alle SteuVEs, die nach dem 31.12.2023 mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW in Betrieb genommen werden, müssen teilnehmen. Betreiber von SteuVEs, die vor dem 31.12.2023 (Bestandsanlagen) in Betrieb genommen wurden, müssen spätestens ab dem 01.01.2029 ebenfalls an der Steuerung gemäß §14a EnWG teilnehmen.

Es gibt Ausnahmen für Ladepunkte, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß §35 Absätze 1 und 5a der Straßenverkehrsordnung Sonderrechte haben dürfen, zum Beispiel die Polizei, sowie für betriebsnotwendige Klimageräte, wie sie beispielsweise zur Lagerung von Medikamenten oder Lebensmitteln verwendet werden. Geschlossene Verteilernetze nach § 110 EnWG sind grundsätzlich von den Regelungen ausgenommen.

Art der Bestandsanlage  Übergangsregelung  Übergangszeitraum  Vorzeitiger Wechsel zur netzorientierten Steuerung  
Anlagen die als SteuVE* gelten und bis 31.12.2023 keine reduzierten Netzentgelte nach § 14a EnWG alte Fassung in Anspruch genommen haben Bestandsschutz: keine Verpflichtung zur Teilnahme an §14a EnWG neue Fassung bis 31.12.2028 Bis 31.12.2028, danach verpflichtende Überführung in das Modul 1 (Grundmodul) Wechsel auf Kundenwunsch vor 31.12.2028 jederzeit möglich; Rückkehr in das alte Modell ist dann ausgeschlossen 
Anlagen, die als  SteuVE* gelten und bis 31.12.2023 bereits reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG alte Fassung in Anspruch genommen haben Beibehaltung der prozentualen Netzentgelt-Reduzierung aus dem Jahr 2023 bis längstens 31.12.2028  Bis 31.12.2028, danach verpflichtende Überführung in das Modul 1 (Grundmodul)  Wechsel auf Kundenwunsch vor 31.12.2028 jederzeit möglich; Rückkehr in das alte Modell ist dann ausgeschlossen  
Anlagen nicht als SteuVE* gelten und bis 31.12.2023 bereits reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG a.F. in Anspruch genommen haben Beibehaltung der prozentualen Netzentgelt-Reduzierung aus dem Jahr 2023 bis längstens 31.12.2028  Bis 31.12.2028, danach Überführung in reguläre Netzentgelte  Wechsel nicht zulässig  
Nachtspeicherheizungen, die bis 31.12.2023 bereits reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG alte Fassung in Anspruch genommen haben Beibehaltung der prozentualen Netzentgelt-Reduzierung aus dem Jahr 2023 bis zur Außerbetriebnahme/ Ersatz/ Umbau  Dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme/Ersatz/Umbau  Wechsel nicht zulässig  

* nach der Definition in BK6-22-300 

Die Festlegungen gelten ausdrücklich nicht für Nachtspeicherheizungen. Für diese bleiben die bisherigen Regelungen in Kraft, bis sie abgeschaltet oder außer Betrieb genommen werden.

Steuerung

Grundsätzlich bezeichnet "Steuerung" gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine vorübergehende Reduzierung, also ein "Dimmen" der Leistungsaufnahme, jedoch nur für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE). Der Energieverbrauch im Haushalt bleibt von dieser Steuerung unberührt.

Der zunehmende Einsatz leistungsstarker Wärmepumpen und Ladestationen stellt eine Herausforderung für die regionalen Stromnetze dar. Die Regelungen zur netzorientierten Steuerung sind ein wichtiges Instrument, um die Stabilität des Stromnetzes sicherzustellen, insbesondere in Notfällen. Bei drohender Überlastung des Stromnetzes haben die Netzbetreiber gemäß den Festlegungen der BNetzA (unter Festlegung BK6-22-300) das Recht und die Pflicht, die Leistungsaufnahme der angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im betroffenen Netzgebiet zu reduzieren.

Die Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur unterscheidet zwischen präventiver und netzorientierter Steuerung.

Die Übergangslösung "präventives Steuern":
Bei der "präventiven Steuerung" wird der Zustand des Netzes vorübergehend anhand von rechnerischen und mathematischen Modellen ermittelt. Diese präventive Steuerung ist auf maximal 2 Stunden pro Tag und bis höchstens zum 31.12.2028 beschränkt. Nachdem ein Niederspannungsstrang erstmals präventiv gesteuert wurde, darf er maximal weitere 24 Monate präventiv gesteuert werden. Innerhalb dieser Zeit muss der Netzbetreiber entweder das Netz ausbauen oder die Voraussetzungen für die netzorientierte Steuerung in diesem Niederspannungsstrang schaffen.

Das Zielmodell "netzorientierte Steuerung":
Hierbei erfolgt die Steuerung auf Basis aktueller Messwerte zur Zustandsermittlung des Netzes. Die Steuerungshandlungen dauern nur so lange an, wie sie laut der Zustandsermittlung des Netzes erforderlich sind. Außerdem müssen die Steuerungshandlungen diskriminierungsfrei erfolgen, was bedeutet, dass der Netzbetreiber nicht willkürlich einzelne Anschlüsse in einem Netzgebiet dimmen darf. Die entlastende Wirkung jeder Maßnahme wird überprüft. Dabei wird immer eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW sichergestellt.

Nein, nicht zwingend notwendig aber auf Wunsch des Anlagenbetreibers möglich. Das Modul 2 (siehe Netzentgelte) kann nur gewählt werden, wenn ein separater Zählpunkt vorhanden ist. 

Nein. Der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. Es wird nur der Leistungsbezug der einzelnen SteuVE geregelt.  

Entscheidend für die Reduzierung der Leistung ist die maximale Leistungsaufnahme, die das Netz verkraften kann, ohne überlastet zu werden. In diesem Zusammenhang kann der Einsatz eines Energie-Management-Systems innerhalb der Anlage sinnvoll sein, um die verschiedenen Komponenten koordiniert zu steuern. Wenn beispielsweise der Netzbetreiber eine Reduzierung auf 6 kW vorschreibt, kann eine Ladestation trotzdem 11 kW beziehen, sofern das Energie-Management-System gleichzeitig sicherstellt, dass eine Erzeugungsanlage in diesem Moment 5 kW liefert. Beachten Sie: Die Steuerung betrifft nicht den Haushaltsverbrauch.

Netzentgelte

Zum 01.01.204 sind zwei Varianten vorgesehen, bezeichnet mit „Modul 1“ und „Modul 2“. Ab 01.04.2025 soll ein weiteres „Modul 3“ hinzukommen.  

Modul 1:  

  • jährlicher Pauschal- Rabatt auf Netzentgelte  
  • Grundmodul, d.h. wenn der Betreiber keine explizite Modulauswahl vornimmt   
  • Pflichtmodul für gemeinsame Messung von Haushalt und SteuVE (1-Zähler-Modell)  
  • Für SLP- und RLM-Anwendungsfälle  

Modul 2:  

  • prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte für die Energiemenge der SteuVE um 60 %  
  • Keine Berechnung eines Grundpreises der Netzentgelte für den separaten Zähler  
  • Voraussetzung ist eine getrennte Messung von Haushalt und SteuVE (2-Zähler-Modell)  
  • Nur für SLP-Anwendungsfälle   

Die Preise für Modul 1 und 2 sowie für Bestandsanlagen sind auf der Internetseite der  NEW-Netz in den Preisblättern veröffentlicht.  

Die Netzentgelte werden weiterhin über Ihren Energielieferanten abgerechnet, wie bisher. Ihr Lieferant ist dazu verpflichtet, die Kosten für die reduzierten Netzentgelte separat auf Ihrer Rechnung auszuweisen.

Es ist möglich, zwischen den Modulen zu wechseln, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel eine separate Messung vorhanden ist. Es gibt keine festen Vorgaben bezüglich der Vorlaufzeiten für einen Modulwechsel oder wie oft ein Wechsel erfolgen kann. Entscheidend für den Wechsel eines Netzentgeltmoduls ist die Information des Betreibers gegenüber dem Netzbetreiber oder Lieferanten. In der Regel wird ein Modulwechsel über den Lieferanten mittels der Marktkommunikation beauftragt. Rückwirkende Modulwechsel sind nicht gestattet.

Ja, für jede Marktlokation, der einer steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) zugeordnet ist, kann ein Netzentgeltmodul ausgewählt werden.

Beispiel: Der Haushaltszähler erfasst auch den Verbrauch einer SteuVE in Form einer Wallbox. Aufgrund der Verwendung eines einzigen Zählers ist nur Modul 1 zulässig. Wenn jedoch ein zusätzlicher Zähler den Verbrauch einer Wärmepumpe erfasst, kann der Betreiber hier zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen, da hier eine separate Messung vorliegt.

Anlagenbetreiber/Kunde

Der Betreiber ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Anmeldung oder Abmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) erfolgt und dass jegliche leistungsbezogenen Änderungen dem Netzbetreiber (über einen Elektrofachbetrieb) gemeldet werden. Zusätzlich muss der Betreiber sicherstellen, dass die Steuerung der SteuVE so erfolgt, dass die vorgegebenen Leistungswerte bei einer Steuerungseingriff eingehalten werden. Ein Nachweis über die Einhaltung dieser Steuerungsvorgaben muss sowohl der Bundesnetzagentur als auch dem Netzbetreiber vorgelegt werden, falls berechtigte Zweifel bestehen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Installation und Steuerung der SteuVE den anerkannten Regeln der Technik entspricht, was in der Regel durch einen Elektrofachbetrieb gewährleistet wird.

In Zukunft ist es erforderlich, dass eine Anmeldung mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) nur in Zusammenarbeit mit einem Elektrofachbetrieb erfolgt. Bis die Portallösungen angepasst sind, können Kunden vorübergehend ihre Anmeldung sowohl eigenständig als auch durch einen Elektrofachbetrieb per E-Mail durchführen. Informationen dazu, wie Sie reduzierte Netzentgelte beim Netzbetreiber beantragen können, finden Sie unter der Frage "Wie kann ich bei meinem Netzbetreiber reduzierte Netzentgelte anfragen".

Derzeit befinden sich die Prozesse zur Umsetzung der Regelung nach §14a EnWG noch im Aufbau und wir arbeiten mit Hochdruck an schnellen Lösungen.  

Zu einer aktuell manuellen Prüfung teilen Sie uns bitte die folgenden Informationen per E-Mail an info(at)new-netz.de mit: 

  • Angaben zu allen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Definition siehe Internetseite unter SteuVE § 14a EnWG - NEW Netz GmbH (new-netz.de))  
  • Elektrische Anschlussleistung je SteuVE  
  • Kontaktinformationen wie Telefonnummer und Mailadresse  
  • Komplette Anschrift und die vollständige Zählernummer an der die SteuVE angeschlossen ist  
  • Falls vorhanden die elfstellige Nummer der Marktlokation für den Verbrauch (beginnend mit 5017).   

Sollte Ihr Anspruch nach den Regularien berechtigt sein, werden wir diesen vermerken und erneut auf Sie zukommen, sobald die Vorbereitungen zur Umsetzung von §14a EnWG entsprechend fortgeschritten sind. Die Reduzierung werden wir für Sie rückwirkend zum frühestmöglichen Zeitpunkt umsetzen, so dass Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen.  

Die Informationen und Mitteilungspflichten sind unabhängig von Neu- oder Bestandsanlagen.  

Für die Implementierung der Steuerfähigkeit in Ihrer Anlage ist der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) verantwortlich. Wir legen lediglich den Wert für die maximale Bezugsleistung im Falle der Steuerung vor. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers sicherzustellen, dass dieser Wert eingehalten wird.